Geschäftsbedingungen der Firma AGV-Knotzer


1. Allgemeines
Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite diese Geschäftsbedingungen an. Im Gegenzug hat der Mieter den Mietvertrag erhalten.


2. Mietpreis
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters als Preislisten ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.


3. Zahlungsbedingungen
Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Mietobjekts ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietobjektrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 

 
4. Zustand Mietobjekt
Der Mieter hat das Mietobjekt sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Mietobjekts beim Vermieter zu informieren. Außerdem wird dem Mieter eine Bedienungsanleitung/Serviceheft übergeben, diese muss vor Inbetriebnahme des Mietobjekts gelesen und verstanden worden sein. Der Mieter hat das Mietobjekt regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieses im Betriebs bzw. Verkehrssicheren Zustand befindet, sowie dass das Mietobjekt ordnungsgemäß verschlossen ist.


5. Unfälle / Diebstahl
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen.Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu infomieren. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Mietobjekts hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.


6. Haftung des Vermieters bei Anhängern
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.


7. Haftung des Mieters bei Anhängern
Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt  von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstanden unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall.
Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Die Anhänger sind haftpflichtversichert sowie mit EUR 150,00 Selbstbeteiligung teilkaskoversichert. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängerlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z. B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. 

 
8. Benutzung des Anhängers
Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen  Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen  Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden  Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Anhänger nicht überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Rechts des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Republik Österreich sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. 

 
9. Rückgabe des Anhängers
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben. Für den Fall, dass der Mieter diese Unterlagen nicht mit dem Anhänger zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, pauschalierten Schadenersatz entsprechend der oben genannten Regelung zu den Mietausfallkosten zu verlangen, bis zu dem Tag an welchem die Kfz-Anhängerpapiere zurückgegeben sind. Die Rückgabe dieser Unterlagen ist eine Hauptpflicht des Mieters. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Zulassungsscheines verlangen. Wird der Mietgegenstand stark verschmutzt zurückgegeben, wird dem Mieter je nach Aufwand die Reinigung des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt: mindestens jedoch EUR  20,- exkl. USt.
Bei Verlust von Zubehörteilen ist der Mieter selbst verantwortlich. Der Wert der verlorenen Gegenstände müssen bei Rückgabe angegeben und bezahlt werden. 


10. Versicherung
Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer Deckungssumme bis zu 100 Mio. EUR  je Schadensereignis (max. 8 Mio. je geschädigter Person) und ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige  Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 7 benutzt wird. Hingewiesen wird auf  folgendes bzgl. der Versicherung: Der Anhänger ist immer über das ziehende Fahrzeug haftpflichtversichert.


11. Mietbedingungen  bei  Baumaschinen und sonstigen Geräten


Die Haftungs- und Sorgfaltspflicht:
Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Beschädigungen, für die Einhaltung der Serviceintervalle und für den Verlust oder Diebstahl. Weiters ist der Vermieter dem Mieter klag-schadlos zu halten, wenn dieser aus Schadenereignisse die in Zusammenhang mit dem Mieteinsatz stehen, von dritten haftbar gemacht wird. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten Sachverständigengebühren, Wertminderung Verdienstentgang und Mietausfall.


Die Mietdauer:
Beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Mieter oder dessen Zusteller, und endet mit dem Tag der Rückgabe an den Vermieter.


Die Mietzeit:
Wird in ganzen Tagen in Rechnung gestellt. Als Grundlage dient ein Einschichtbetrieb von max. 8 Stunden, jede zusätzliche Stunde wird mit Euro 20,00  in Rechnung gestellt (z.B. 1 Tag = 8 Betriebsstunden, 3 Tage = 24 Betriebsstunden usw.)


Die Versicherung: 
Die Mietgeräte sind nicht versichert. 


Übergabe – Übernahme: 
Das Mietgerät ist in gereinigtem, geschmierten, vollgetankten und voll funktionstüchtigen Zustand zu übergeben. Dies gilt für den Mieter und Vermieter. Wird die Übergabe seitens des Mieters nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ist der Vermieter berechtigt die dadurch Entstehenden Unkosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Wird der Mietgegenstand stark verschmutzt zurückgegeben, wird dem Mieter je nach Aufwand die Reinigung des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt: mindestens jedoch EUR  20,- exkl. USt.
Bei Verlust von Zubehörteilen ist der Mieter selbst verantwortlich. Der Wert der verlorenen Gegenstände müssen bei Rückgabe angegeben und bezahlt werden. 


Der Mietvertrag: 
Ist vom Mieter bei Übergabe der Mietgegenstände zu unterfertigen. 


Zusätzliche Kosten: 
Die Treibstoffkosten sind für die Mietdauer vom Mieter zu tragen.


12. Ersatzleistung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Mietobjekts ein anderes Mietobjekt zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, ein brauchbares  Mietobjekt zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadenersatz- Anspruch ist ausgeschlossen.

  
13. Reservierung
Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Mietobjekts. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.  


14. Schriftform / Rücktritt
Der Mietvertrag mit AGV-Knotzer kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Mietpreises sofort zu bezahlen. Der Restpreis ist bei Abholung des Mietobjekts plus vereinbarter Kaution sofort zu bezahlen. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis acht Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 20 % einbehalten. Bis vier Tage vor Mietbeginn, gegen Bezahlung von 40 % des vereinbarten Mietpreises. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 60 % des vereinbarten Mietpreises möglich.


15. Datenschutzklausel
Folgende persönliche Daten des Mieters können von AGV-Knotzer in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermitteln und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute. Eine Weitergabe darf nach dem jeweils aktuellem Datenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Mietobjekt nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Mietobjekt gestohlen oder beschädigt wird.


16. Allgemeine Bestimmungen
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner  zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.


17. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögens ist. Erfüllungsort ist am Geschäftssitz des Vermieters.